08 - Menschenbild im Grundgesetz
Das GG sieht den Menschen im Spannungsfeld zwischen Individuum und Gemeinschaft
Merke
Die Grundrechte können nur durch eine 2/3-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat verändert werden. Art. 1 und 20 GG dürfen nie verändert oder abgeschafft werden – Garantie durch sog. Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG¹).
- Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (…)
- Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
- Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.