07 - Übungsblatt

Arbeitsblatt

Übungsblatt – Grundrechte

Arbeitsauftrag

Beurteilen Sie die folgenden Fälle!


Fall 1

Der Kleintierzüchterverein e. V. Hausen hält eine Mitgliederversammlung in einer Gaststätte ab.
Polizist Rau löst die Versammlung auf, nachdem er erfahren hat, dass sie nicht angemeldet ist.

→ Mögliche Grundrechtsrelevanz:
Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit
Bewertung: Auch nicht angemeldete Versammlungen in geschlossenen Räumen sind durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt.
Eine Anmeldung ist nur für Versammlungen unter freiem Himmel erforderlich (Abs. 2). Die Auflösung durch die Polizei ist daher nicht gerechtfertigt.


Fall 2

Im Bundestag wird ein Gesetz beraten, nachdem Arbeitslose nicht mehr umziehen dürfen.
Dadurch soll es den Arbeitsvermittlern möglich sein, „arbeitsscheue“ Arbeitslose besser zu kontrollieren.

→ Mögliche Grundrechtsrelevanz:
Art. 11 GG – Freizügigkeit
Bewertung: Ein pauschales Umzugsverbot für Arbeitslose stellt einen Eingriff in die Freizügigkeit dar.
Nach Art. 11 Abs. 2 GG darf dieses Recht nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden (z. B. bei Gefahrenabwehr).
In diesem Fall ist die Einschränkung verfassungsrechtlich problematisch.


Fall 3

Hauptmann gründet eine „Wehrsportgruppe“, die u. a. gewaltsam eine nationalsozialistische Herrschaft wiederherstellen will.
Als die Gruppe verboten wird, beruft sich Hauptmann auf Art. 9 GG.

→ Mögliche Grundrechtsrelevanz:
Art. 9 GG – Vereinigungsfreiheit
Bewertung: Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist, sind gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten.
Das Verbot ist daher zulässig und verfassungsmäßig.


Fall 4

Biobauer Scholz trägt eine Plakette mit dem Slogan „Atomkraft – nein danke.“
Herr Kraft, Angestellter eines Stromkonzerns, droht mit Polizei, wenn Scholz die Plakette nicht entfernt.

→ Mögliche Grundrechtsrelevanz:
Art. 5 GG – Meinungsfreiheit
Bewertung: Die Meinungsäußerung durch das Tragen einer Plakette ist durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.
Da hier kein Gesetzesverstoß vorliegt, ist die Drohung mit Polizeigewalt nicht gerechtfertigt.


Fall 5

Nach gewalttätigen Ausschreitungen bei Demonstrationen beschließt der Bundestag ein Gesetz,
wonach Veranstalter alle Teilnehmer einer Versammlung namentlich melden müssen.

→ Mögliche Grundrechtsrelevanz:
Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit, Art. 19 GG – Wesensgehaltsgarantie
Bewertung: Die Namensmeldungspflicht stellt eine erhebliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit dar.
Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden.
Die Maßnahme verletzt den Wesenskern der Versammlungsfreiheit und ist verfassungswidrig.


Informationstext (Zusammenfassung)

Grundrechte gelten als unmittelbar geltendes Recht und können vor Gericht eingeklagt werden.
Sie dürfen unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden (z. B. Notstand),
aber nie in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 GG).

Nach Art. 1 GG müssen sich Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung den Grundrechten unterordnen.
Sie sind nicht nur Abwehrrechte, sondern auch Anspruchsrechte – besonders beim Schutz der Menschenwürde und des Existenzminimums.
Grundrechte begrenzen den Staat, geben aber auch den Rahmen für soziale Schutzpflichten vor.