06 - Merkblatt Grund-, Menschen- und Bürgerrechte
Merkblatt: Grundrechte, Menschenrechte, Bürgerrechte
Merke:
Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. (Art. 1 Abs. 3 GG)
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (Art. 19 Abs. 2 GG)
Bürgerrechte
stehen den Staatsbürgern zu
- Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
- Freizügigkeit (Art. 11 GG)
- Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
- Freie Berufswahl (Art. 12 GG)
Menschenrechte
stehen allen Menschen zu
- Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)
- Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
- Allgemeine Persönlichkeitsrechte (Art. 2 GG)
Arten der Grundrechte
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Freiheitsrechte: legen einen bestimmten Handlungsbereich fest. Innerhalb dieses Bereichs kann der Einzelne so handeln, wie er will
(z. B. Art. 8, 9, 2, 12 GG). -
Gleichheitsrechte: regeln, dass gleiche Sachverhalte rechtlich gleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich zu behandeln sind
(z. B. Art. 6, 3 GG). Unterschiede dürfen nur dort gemacht werden, wo sie sachlich begründet sind (Willkürverbot). -
Sonstige Rechte: z. B. Unverletzlichkeitsrechte in Art. 6 und 10 GG.