05 - Die Staatsgewalt
Definition
Staatsgewalt bezeichnet die Fähigkeit, die Herrschaft im Staat selbst zu organisieren und auszuüben – unabhängig von einer ausländischen Macht.
Zur Verwirklichung der Staatsaufgaben ist eine rechtliche Ordnung erforderlich:
- Gesetzgebung (Legislative) → Regelung des Zusammenlebens der Bürger, Gemeinwohl fördern
- Ausführung (Exekutive) → setzen Gesetze in die Praxis um und überwachen deren Einhaltung
- Rechtsprechung (Judikative) → Rechtsordnung wahren und Streitigkeiten schlichten
Der Staat muss die Fähigkeit besitzen, sich selbst zu organisieren und seinen Willen gegenüber seinen Bürgern – notfalls gegen deren Widerstand – durchzusetzen.
Grundsatz
Nur dem Staat ist die Anwendung von Gewalt erlaubt.
Ausnahmen: Notwehr, erlaubte Selbsthilfe
Eine schwache Staatsgewalt gefährdet Sicherheit und Ordnung,
eine übermächtige Staatsgewalt schränkt Freiheitsrechte ein.
Lösung: Ausgewogenheit durch das Prinzip der Gewaltenteilung
Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG)
In demokratischen Staaten ist die Gewaltenteilung Bestandteil der Verfassung.
Ziel: Machtmissbrauch verhindern, gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane.
Drei Funktionen der Staatsgewalt:
Funktion | Fachbegriff | Beispiel |
---|---|---|
Gesetzgebung | Legislative | Bundestag, Bundesrat |
Vollziehung | Exekutive | Bundesregierung, Polizei |
Rechtsprechung | Judikative | Bundesverfassungsgericht |
Verfassungsrechtliche Absicherung
Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG):
Das Prinzip der Gewaltenteilung darf nicht verändert werden.
Kontrollmechanismen im GG:
- Bundesregierung wird vom Bundestag kontrolliert
- Gesetze können vom Bundesverfassungsgericht überprüft und aufgehoben werden
Zentrale Artikel:
-
Art. 20 Abs. 2 GG:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ -
Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel):
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche […] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“