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05 - Die Staatsgewalt

05 - Die Staatsgewalt

Definition

Staatsgewalt bezeichnet die Fähigkeit, die Herrschaft im Staat selbst zu organisieren und auszuüben – unabhängig von einer ausländischen Macht.

Zur Verwirklichung der Staatsaufgaben ist eine rechtliche Ordnung erforderlich:

  • Gesetzgebung (Legislative) → Regelung des Zusammenlebens der Bürger, Gemeinwohl fördern
  • Ausführung (Exekutive) → setzen Gesetze in die Praxis um und überwachen deren Einhaltung
  • Rechtsprechung (Judikative) → Rechtsordnung wahren und Streitigkeiten schlichten

Der Staat muss die Fähigkeit besitzen, sich selbst zu organisieren und seinen Willen gegenüber seinen Bürgern – notfalls gegen deren Widerstand – durchzusetzen.

Grundsatz

Nur dem Staat ist die Anwendung von Gewalt erlaubt.
Ausnahmen: Notwehr, erlaubte Selbsthilfe

Eine schwache Staatsgewalt gefährdet Sicherheit und Ordnung,
eine übermächtige Staatsgewalt schränkt Freiheitsrechte ein.

Lösung: Ausgewogenheit durch das Prinzip der Gewaltenteilung


Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG)

In demokratischen Staaten ist die Gewaltenteilung Bestandteil der Verfassung.
Ziel: Machtmissbrauch verhindern, gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane.

Drei Funktionen der Staatsgewalt:

Funktion Fachbegriff Beispiel
Gesetzgebung Legislative Bundestag, Bundesrat
Vollziehung Exekutive Bundesregierung, Polizei
Rechtsprechung Judikative Bundesverfassungsgericht

Verfassungsrechtliche Absicherung

Ewigkeitsklausel (Art. 79 GG):
Das Prinzip der Gewaltenteilung darf nicht verändert werden.

Kontrollmechanismen im GG:

  • Bundesregierung wird vom Bundestag kontrolliert
  • Gesetze können vom Bundesverfassungsgericht überprüft und aufgehoben werden

Zentrale Artikel:

  • Art. 20 Abs. 2 GG:
    „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
    und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

  • Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel):
    „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche […] die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“