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03 - Staatsvolk / Staatsangehörigkeit

03 - Staatsvolk / Staatsangehörigkeit

Unter dem Staatsvolk versteht man die Gemeinschaft der Menschen, welche die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Summe aller Menschen die z. B. in Deutschland leben ist demnach nicht gleichzusetzen mit dem Staatsvolk. Nur diejenigen, welche tatsächlich die deutsche Staatsbürger- schaft haben zählen also zum Staatsvolk.

Die Möglichkeiten zum Erwerb einer Staatsangehörigkeit lassen sich in zwei Prinzipien unterteilen. Nach dem Abstammungsprinzip (= Blutsrecht) richtet sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der Staatsangehörigkeit seiner Eltern. Dieser Grundsatz wird z. B. in Deutschland oder der Sowjetunion angewandt.

Demgegenüber richtet sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes beim sogenannten Territorialprinzip (= Bodenrecht) nach dem Staatsgebiet, in welchem sich der jeweilige Geburtsort befindet. Das Territorialprinzip ist unter anderem in den Ländern Frankreich und Großbritannien üblich.

Betrachtet man nun die deutsche Staatsangehörigkeit im Besonderen, kann diese entweder kraft Gesetzes oder durch staatliche Verleihung erworben werden.
Im Rahmen des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft durch Gesetz können die beiden Möglichkeiten Erwerb durch Geburt und Adoption unterschieden werden.
Beim Ersteren erhält ein ehelich geborenes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens einer der beiden Ehepartner Deutscher ist. Wird ein Kind nichtehelich geboren, erhält es gemäß dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeit der Mutter zugesprochen. Ist der Vater in so einem Falle Deutscher und die Mutter besitzt eine andere Staatsangehörigkeit, so hat das Kind einen „Rechtsanspruch auf Einbürgerung.“

Im Gegensatz zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetz vollzieht sich die Einbürgerung auf Antrag durch staatliche Verleihung.
Im Falle eines solchen Antrags muss der Antragssteller bestimmte Forderungen wie z.B. die unbe- schränkte Geschäftsfähigkeit oder einen unbescholtenen Lebenswandel vorweisen können. Ob dem Antragsteller dann tatsächlich die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wird, liegt im Ermessens- spielraum der zuständigen Behörde.

Im Artikel 16 Abs. 1 GG ist demgegenüber geregelt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ent- zogen werden darf.

Arbeitsauftrag:

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