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02 - Die Rechte des Staatsangehörigen

02 - Die Rechte des Staatsangehörigen

Der Staatsangehörige genießt zunächst die jedermann zustehenden Menschenrechte sowie sonstige Gewährungen und Teilnahmerechte. Darüber hinaus stehen dem Staatsangehörigen – und hier unterscheidet er sich vom Ausländer wesentlich – die Bürgerrechte, insbesondere die politischen Grundrechte zu. Sie dokumentieren seine Zugehörigkeit zum Staatsverband und gewährleisten ihm Mitwirkungsbefugnisse im Gemeinwesen.

Besonders herauszustellen sind:

  • das Wahlrecht (Art. 20, Abs.2 und 38 GG)
  • die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
  • die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
  • das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)
  • das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG)
  • das Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot (Art. 16 GG)

Ferner genießt der Staatsangehörige den Schutz des eigenen Staatsverbandes. So hat er während eines Auslandaufenthalts das Recht, sich an die deutsche Vertretung (Botschaft, Konsulat) zu wenden, wenn er z.B. in eine Notlage geraten ist.

DIE PFLICHTEN DES STAATSANGEHÖRIGEN

Zu den Pflichten eines Staatsangehörigen zählen die Treuepflicht (Beachtung der Interessen des Bundes und der Länder; verbietet Missbrauch der Freiheitsrechte), die Gehorsamspflicht (gegenüber dem GG, Länderverfassungen, allen Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes und Ländern) und die Leistungspflicht. Zur Leistungspflicht - durch Einzelgesetz näher bestimmt - gehören insbesondere die Schulpflicht, die Nothilfepflicht, die Zeugnispflicht, die sächliche Leistungspflicht (Steuern zahlen) und die persönliche Leistungspflicht (Ausübung übernommener öffentlicher Ämter sowie gesetzlich auferlegte Pflichten wie Wehrpflicht).

Arbeitsauftrag:

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